die überlassenen Räume innehat und über sie unmittelbar verfügt, insbesondere darüber entscheidet, wer sich darin aufhalten darf; auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an (BGE 83 IV 154 E. 1). Es ist Sache des kantonalen Rechts zu bestimmen, welches die Organe sind, durch die der Kanton über Räumlichkeiten verfügt, die ihm gehören (BGE 90 IV 74; 100 IV 52, E. 3). Berechtigter kann entsprechend einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Mieter, Untermieter, Pächter oder der zuständige Beamte bei Amtsräumen usw. sein (BGE 112 IV 31 E. 3 m.H.).