BVD vertrete das Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG) den Kanton als Eigentümerin. Das Hausrecht stehe hier in Sachen Kanton klar nur dem AGG zu. G.________ sei als Generalsekretär nicht legitimiert gewesen, das Hausverbot auszusprechen. Infolgedessen sei dieses nichtig. Dasselbe gelte für die Strafanträge, welche von Vertretern des AGG hätten gestellt werden müssen. Berechtigter im Sinne von Art. 186 StGB ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (BGE 103 IV 162, 163; 90 IV 76). Im Falle der Vermietung einer Wohnung ist es der Mieter, der