13 wonach Ämter mit eigenem Rechtsdienst die C.________(Behörde) im Geschäftsbereich der Bau- und Verkehrsdirektion vor kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörden und Gerichten vertrete. Beim Hausverbot und bei den Strafanzeigen handle es sich indes um keine Vertretung vor Justizbehörden. Das Hausverbot sei eine eigenständige Handlung der C.________ (Behörde), welche den Anforderungen von Art. 186 StGB genügen müsse. Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a OrG BVD vertrete das Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG) den Kanton als Eigentümerin.