Die Frage, ob es sich dadurch um die Regelung eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses handelt, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden, da selbst bei Annahme eines solchen – wie nachfolgend dargelegt wird – von keiner Nichtigkeit des Hausverbots auszugehen ist. 8.3.2 Berechtigung zum Aussprechen eines Hausverbots Die Verteidigung brachte vor, dass fraglich sei, ob die C.________ (Behörde) oder deren Vertreter berechtigt gewesen seien, den Kanton als Eigentümerin des Gebäudes zu vertreten. Die Vorinstanz habe sich dabei auf Art.