(Behörde) bedienter, öffentlich zugänglicher Empfangsraum befindet und dem Beschuldigten u.a. verboten wurde, diesen Empfangsbereich zu betreten. Die Frage, ob es sich dadurch um die Regelung eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses handelt, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden, da selbst bei Annahme eines solchen – wie nachfolgend dargelegt wird – von keiner Nichtigkeit des Hausverbots auszugehen ist.