2249). Bei der dem Beschwerdeentscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 30. Juni 2015 zugrundeliegenden Station der Universitätsklinik für Psychiatrie handelt es sich um ein Gebäude, das Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher (im Rahmen der Hausordnung) zur Benützung offensteht. Das Gebäude an der Z.________strasse (Adresse) beinhaltet demgegenüber primär Büroräumlichkeiten für die Mitarbeitenden der C.________ (Behörde). Für die Allgemeinheit besteht insofern ein deutlich beschränkteres Zutrittsrecht bzw. Besuchsrecht zum Gebäude an der Z.________strasse (Adresse).