Diesbezüglich kann vorab auf den Beschwerdeentscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 30. Juni 2015 verwiesen werden (GEF.2015-0471), der einen vergleichbaren Fall (Hausverbot für die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern [UPD]) zu beurteilen hatte. Namentlich war im betreffenden Verfahren zu prüfen, ob eine rechtsgültige Unterzeichnung vorlag, ob es sich um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis handelt, ob die fehlende Rechtsmittelbelehrung Auswirkungen zeitigt und ob das rechtliche Gehör gewährt wurde.