Die Einwände der Verteidigung betreffend die formellen Voraussetzungen an das Hausverbot sind nur dann beachtlich, wenn es sich um die Regelung eines öffent- lich-rechtlichen Rechtsverhältnisses handelt und die C.________ (Behörde) insofern verpflichtet war, das Hausverbot in Form einer Verfügung auszusprechen. Diesbezüglich kann vorab auf den Beschwerdeentscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 30. Juni 2015 verwiesen werden (GEF.2015-0471), der einen vergleichbaren Fall (Hausverbot für die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern [UPD]) zu beurteilen hatte.