Diesen Rügen gilt es im Nachfolgenden nachzugehen, wobei es zu beachten gilt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig ist. Dies dann, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen damit hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2).