(Behörde) sei infolge Befangenheit nichtig und die Strafanträge nicht gültig gestellt. Die C.________ (Behörde) hätte das Hausverbot zudem in Form einer Verfügung aussprechen müssen, woraus folge, dass dem Beschuldigten einerseits das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen und andererseits das Hausverbot mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte versehen werden müssen. Diesen Rügen gilt es im Nachfolgenden nachzugehen, wobei es zu beachten gilt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig ist.