Die Verteidigung erhob sowohl vor erster wie auch vor oberer Instanz diverse Einwände gegen das Hausverbot und die erfolgten Strafanträge. Namentlich brachte sie vor, es liege kein gültiges Hausverbot vor, das Hausverbot umfasse nicht den Eingangsbereich des Gebäudes, da dieser Bereich öffentlich sei, das Handeln von H.________ und G.________ für die C.________ (Behörde) sei infolge Befangenheit nichtig und die Strafanträge nicht gültig gestellt.