Dasselbe gilt für den Vorfall vom 13. November 2017: Nach Ansicht der Kammer ist der Beschuldigte spätestens mit dem Ersuchen um Einlass ins Versuchsstadium eingetreten. Aufgrund der weiteren aktenkundigen Vorfälle ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Gebäude betreten hätte resp. nicht weggegangen wäre, hätte er Einlass erhalten. Ebenso kann kein untauglicher Versuch darin erblickt werden: So bestand die Möglichkeit, dass die Securitas-Mitarbeiterin ihn – aus welchen Gründen auch immer – hineinlässt, beispielsweise mangels Erkennens oder genügender Instruktion.