1289 ff.). Soweit die Verteidigung betreffend den Vorfall vom 8. März 2017 geltend machte, die Schwelle zum Versuch sei nicht überschritten (vgl. Zusammenstellung auf pag. 1225), ist auf die Angaben im Anzeigerapport zu verweisen, wonach der Beschuldigte durch einen Securitas-Mitarbeiter am Betreten des Gebäudes gehindert wurde. Der Beschuldigte hielt sich beim Eingang des Gebäudes auf und hat dieses einzig aufgrund der Intervention des Securitas-Mitarbeiters nicht betreten. Damit hat er die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten. Dasselbe gilt für den Vorfall vom 13. November 2017: