11 (DELNON/RÜDY, in Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 186 StGB). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass sich der Beschuldigte an den obgenannten Daten Zugang zum Gebäude an der Z.________strasse (Adresse) verschaffte oder dies zumindest versuchte und dabei wissentlich und willentlich gegen das gegen ihn erlassene Hausverbot verstiess. In rechtlicher Hinsicht kann damit vorab auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1289 ff.).