- 7. Mai 2018, ca. 15:28 Uhr: Der Beschuldigte wurde von der Polizei ausserhalb des Gebäudes angetroffen. Zuvor hatte er das Gebäude betreten und nach Aufforderung durch T.________ beim Eintreffen der Polizei selbständig verlassen (pag. 449). Die Feststellung erfolgte durch T.________ (pag. 450). Für den Beschuldigten hätte somit die Möglichkeit bestanden, die Konfrontation mit den namentlich genannten Personen zu verlangen, was er nicht getan hat. Der Beschuldigte gab seinerseits mehrfach zu, wiederholt das fragliche Gebäude betreten bzw. dies zumindest versucht zu haben (vgl. u.a. pag. 176 Z. 31 ff.;