Für den Beschuldigten hätte somit die Möglichkeit bestanden, die Konfrontation mit der namentlich genannten Person zu verlangen, was er nicht getan hat. Vielmehr stellte er nicht in Abrede, wiederholt an der Z.________strasse (Adresse) aufgetaucht zu sein und das Gebäude betreten bzw. dies zumindest versucht zu haben (vgl. u.a. pag. 176 Z. 31 ff.; 292 Z. 31, 60 f.). Das Betreten des Gebäudes kann insofern als erstellt gelten. Der Vorfall findet sich denn auch nicht in der von der Verteidigung erstellten Zusammenstellung (pag. 1225). Der Strafantrag vom 17. Juli 2017 ist unterzeichnet von T.________, Vorsteher des U.________(Behörde) der C.___