Das versuchte Betreten des Gebäudes ist gestützt auf die Polizeiintervention und die Angaben im Anzeigerapport (mit namentlicher Nennung der involvierten Polizeimitarbeiter) erstellt. Für den Beschuldigten hätte die Möglichkeit bestanden, die Konfrontation mit den namentlich genannten Personen zu verlangen, was er nicht getan hat. Vielmehr stellte er nicht in Abrede, wiederholt an der Z.________strasse (Adresse) aufgetaucht zu sein und das Gebäude betreten bzw. dies zumindest versucht zu haben (vgl. u.a. pag. 176 Z. 31 ff.; 292 Z. 31, 60 f.). Der Vorfall findet sich sodann nicht in der von der Verteidigung erstellten Zusammenstellung (pag.