232 ff.). - 22. Juni 2017, 12:41 Uhr: Gemäss Anzeigerapport hielt sich der Beschuldigte beim Eintreffen der Polizei im Vorraum des Gebäudes auf und las ein Buch (pag. 283). Der Beschuldigte wurde bei diesem Vorfall einvernommen und gab im Rahmen seiner Einvernahme zu, im Gebäude gewesen zu sein und vom Hausverbot Kenntnis zu haben, will dieses jedoch nicht ernst genommen haben, da darauf «nicht einmal eine Rechtsbelehrung drauf» gewesen sei (vgl. pag. 292 Z. 62 f.; 293 Z. 73 ff.). Die Verteidigung stellt in ihrer Zusammenstellung den Vorfall unter dem Titel «Unbekannt, wer die Betretung des Geländes gesehen und gemeldet hat» in Frage (pag.