Der Anzeigerapport nennt zudem Frau S.________ (pag. 232 f.). Für den Beschuldigten hätte somit die Möglichkeit bestanden, die Konfrontation mit den namentlich genannten Personen zu verlangen, was er nicht getan hat. Die beiden Vorfälle vom 4. Mai 2017 werden auch in der E-Mail vom 10. Mai 2017 von X.________, Fachstelle Drohung und Gewalt, erwähnt (pag. 67). Der Beschuldigte selbst stellte nicht in Abrede, wiederholt an der fraglichen Örtlichkeit aufgetaucht zu sein und das Gebäude betreten bzw. dies zumindest versucht zu haben (vgl. u.a. pag. 176 Z. 31 ff.; 292 Z. 31, 60 f.).