232 f.). Für den Beschuldigten hätte somit die Möglichkeit bestanden, die Konfrontation mit den namentlich genannten Personen zu verlangen, was er nicht getan hat. Der Beschuldigte gab seinerseits zu, wiederholt an der Z.________strasse (Adresse) aufgetaucht zu sein und das Gebäude betreten bzw. dies zumindest versucht zu haben (vgl. u.a. pag. 176 Z. 31 ff.; 292 Z. 31, 60 f.). Die Verteidigung stellte diesen Vorfall in ihrer Zusammenstellung unter dem Titel «Nur vorgedrucktes Formular ausgefüllt» in Frage (vgl. pag. 1225). Auf den fraglichen Vorfall trifft dies, wie soeben dargelegt, nicht zu. Dieser wird vielmehr im Strafantrag der C._____