der Beschuldigte das Gebäude und verliess er es erst auf Aufforderung von T.________, jedoch noch bevor die Polizei vor Ort eintraf (pag. 228). Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei an, dass ihm das Hausverbot bekannt sei, er dieses aber als ungültig erachte (pag. 233 f.). Das Betreten des Gebäudes wurde namentlich von T.________ festgestellt, der den Beschuldigten daraufhin mehrfach aufgefordert haben will, das Gebäude zu verlassen (pag. 228). Weiter erwähnt werden im Strafantrag Frau V.________ und Frau W.________ (pag. 228). Der Anzeigerapport nennt zudem Frau S.________ als Melderin des Vorfalls (pag. 232 f.).