Für den Beschuldigten hätte die Möglichkeit bestanden, die Konfrontation mit den namentlich genannten Polizisten und/oder dem damals gemäss Einsatzplan diensthabenden Securitas-Mitarbeiter zu verlangen, was er nicht getan hat. Der Beschuldigte gestand im Laufe des Verfahrens vielmehr ein, das fragliche Gebäude wiederholt betreten bzw. dies zumindest versucht zu haben (vgl. u.a. pag. 176 Z. 31 ff.; 292 Z. 31, 60 f.). Die Strafanzeige vom 10. März 2017 ist unterzeichnet von T.________, Vorsteher des U.________(Behörde) der C.________ (Behörde) (vgl. zum Ganzen: pag. 198 ff.). - 4. Mai 2017, 16:40 Uhr: Gemäss Strafantrag betrat der Beschuldigte