Beim Eintreffen der Polizei hielt sich der Beschuldigte vor dem Gebäude auf und diskutierte mit dem Securitas-Mitarbeiter, der ihm den Zutritt ins Gebäude verwehrt hatte. Der Beschuldigte entfernte sich anschliessend auf Anweisung der Polizei (pag. 199). Der Vorfall kann aufgrund der Polizeiintervention und den Angaben im Anzeigerapport (mit namentlicher Nennung der Polizeimitarbeiter) als erstellt gelten. Für den Beschuldigten hätte die Möglichkeit bestanden, die Konfrontation mit den namentlich genannten Polizisten und/oder dem damals gemäss Einsatzplan diensthabenden Securitas-Mitarbeiter zu verlangen, was er nicht getan hat.