Das Betreten des Gebäudes ist aufgrund der Polizeiintervention und den Angaben im Anzeigerapport (mit namentlicher Nennung der involvierten Polizeimitarbeiter) erstellt. Für den Beschuldigten hätte die Möglichkeit bestanden, die Konfrontation mit den namentlich genannten Personen zu verlangen, was er nicht getan hat. Der Beschuldigte selbst bestritt nicht, wiederholt an der Z.________strasse (Adresse) aufgetaucht zu sein und das Gebäude betreten bzw. dies zumindest versucht zu haben (vgl. u.a. pag. 176 Z. 31 ff.; 292 Z. 31, 60 f.).