(Behörde)]) erstellt. Für den Beschuldigte hätte die Möglichkeit bestanden, die Konfrontation mit den namentlich genannten Personen zu verlangen, was er nicht getan hat. Der Beschuldigte selbst stellte nicht in Abrede, wiederholt an der Z.________strasse (Adresse) aufgetaucht zu sein und das Gebäude betreten zu haben bzw. dies zumindest versucht zu haben (vgl. u.a. pag. 176 Z. 31 ff.; 292 Z. 31, 60 f.). Der Vorfall findet sich zudem nicht in der von der Verteidigung erstellten Zusammenstellung mit Beispielen von «fehlerhaften Vorwürfen bezüglich Hausverbote/Fernhalteverfügung» wieder (pag. 1225). Der Strafantrag vom selben Tag ist von T._______