Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs bzw. Versuchs dazu fällte die Vorinstanz demgegenüber in denjenigen Fällen, in denen die Polizei avisiert worden sei bzw. vor Ort habe intervenieren müssen (vgl. S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1295 f.). Diese Schuldsprüche sind oberinstanzlich neu zu beurteilen: - 27. Februar 2017, ca. 10:00 bis 10:15 Uhr: Gemäss Anzeigerapport betrat der Beschuldigte das Gebäude und verliess es erst wieder in Begleitung der Polizei. Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei an, dass ihm das Hausverbot bekannt sei. Er habe einen Brief an die C.________(Behörde) geschrieben und darauf noch keine Antwort erhalten.