6 Polizei hatte beigezogen werden müssen. Dies mit der Begründung, dass dem Beschuldigten lediglich verboten worden sei, das Gebäude zu betreten, nicht jedoch das Betreten des umliegenden Geländes. Die Freisprüche sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen und somit nicht mehr zu behandeln. Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs bzw. Versuchs dazu fällte die Vorinstanz demgegenüber in denjenigen Fällen, in denen die Polizei avisiert worden sei bzw. vor Ort habe intervenieren müssen (vgl. S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.