Dies mit der Begründung, dass mangels Nennung der Personen in der Anzeige es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sei, eine Konfrontation mit den Belastungszeugen zu verlangen, und er sich somit nicht gehörig habe verteidigen können. Ferner sprach die Vorinstanz den Beschuldigten in denjenigen Fällen frei, in denen er zwar das Gelände betreten, jedoch keine Anstalten gemacht hatte, das Gebäude zu betreten, und keine