Soweit sich die Vorwürfe einzig auf die Anzeigen der C.________ (Behörde) stützen und in diesen keine Personen namentlich genannt werden, die den Beschuldigten an diesen Tagen gesehen haben wollen, sprach die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei. Dies mit der Begründung, dass mangels Nennung der Personen in der Anzeige es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sei, eine Konfrontation mit den Belastungszeugen zu verlangen, und er sich somit nicht gehörig habe verteidigen können.