dies versucht zu haben, und sich dadurch des Hausfriedensbruchs und des Versuchs dazu, mehrfach begangen, strafbar gemacht zu haben. Soweit sich die Vorwürfe einzig auf die Anzeigen der C.________ (Behörde) stützen und in diesen keine Personen namentlich genannt werden, die den Beschuldigten an diesen Tagen gesehen haben wollen, sprach die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei.