391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Sämtliche weiteren, nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, namentlich die Einstellungen und die Freisprüche mit den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, sind dagegen in Rechtskraft erwachsen. II. Materielles 6. Grundlagen der Beweiswürdigung Für die rechtlichen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1284 f.).