5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der Beschränkung der Berufung des Beschuldigten und mangels Anschlussberufung der weiteren Parteien sind lediglich die Schulsprüche (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und die daraus folgenden Urteilspunkte (Strafzumessung, Weisung, Zivilpunkt und Kostenfolge) zu überprüfen. Die Kammer verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.