D.________ (Straf- und Zivilkläger) beantragte mit Schreiben vom 30. September 2022, die vorinstanzlichen Schuldsprüche seien zu bestätigen (pag. 1405). Soweit er ferner festhielt, dass seine Forderungen nach Genugtuung nicht erfüllt worden seien, er habe die Schmerzen und Kosten alleine tragen müssen, und er damit sinngemäss die Gutheissung seiner Zivilklage fordert, fehlt es an einer eigenständigen Berufung resp. Anschlussberufung seitens D.________. An der Berufungsverhandlung nahm D.________ nicht teil.