unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer Entschädigung für Anwaltskosten im erst- und oberinstanzlichen Verfahren in der Höhe der eingereichten Honorarnoten von Rechtsanwalt B.________ sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 600.00 (3 Tage Haft à CHF 200.00) und einer Genugtuung von CHF 1'000.00 an A.________. III Die Zivilklage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird; eventualiter sei festzustellen, dass die Zivilklage bereits erstinstanzlich auf den Zivilweg verwiesen worden sei. IV Weiter sei zu verfügen: