III./1.-5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1245). Der Beschuldigte wurde gestützt auf diese Schuldsprüche verurteilt zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 9'000.00, sowie zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen wurde an die Geldstrafe angerechnet, die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt und dem Beschuldigten wurde die Weisung erteilt, für die Dauer der