_, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung an die Verteidigung des Beschuldigten sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1243 f.). Hingegen sprach es den Beschuldigten schuldig der versuchten Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 11. Mai 2017 bis am 16. Januar 2019 in Bern z.N. von E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________, des Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, mehrfach begangen in der Zeit vom 27. Februar 2017 bis am 7. Mai 2018 in Bern z.N. der C._____