sowie wegen unanständigen Benehmens, angeblich begangen am 24. Mai 2017 in Bern, wegen Verjährung ein, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung an die Verteidigung des Beschuldigten sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1240 ff.). Ferner sprach es den Beschuldigten (teilweise) frei des Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 28. Februar 2017 bis am 16. Januar 2019 in Bern z.N. der C.________ (Behörde) (ehemals C.________ (Behörde);