Profils sowie der biometrischen Daten des Beschuldigten zu befinden. 3. Die beim Beschuldigten beschlagnahmten Geldmittel und sein Natel seien zuhanden des Staates, resp. zwecks Vernichtung einzuziehen. 4. Das Honorar des amtlichen Anwaltes für das erstinstanzliche Verfahren sei entsprechend dem Urteil der Vorinstanz festzusetzen. 9 Das Honorar des amtlichen Anwaltes für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote festzusetzen.