zu Lasten der Staatskasse auszurichten. 4. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und dem Beschuldigten sei für die ihm hierfür entstandenen Verteidigungskosten eine Entschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote (ergänzt durch den Zeitaufwand der Hauptverhandlung vom 21.09.2022) auszurichten. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der Beschuldigte sei zwecks Ausschaffung zu Handen des Migrationsdienstes aus dem Strafvollzug zu entlassen. 2. Es sei über die Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie der biometrischen