Dies unter vollständiger Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie dem vorzeitigen Strafvollzug, d.h. verbunden mit der Feststellung, dass diese Freiheitsstrafe getilgt ist. b) einer Landesverweisung von 5 Jahren. c) den anteilsmässigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. 3. Es sei dem Beschuldigten für die ausgestandene Überhaft eine Entschädigung (Genugtuung) in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber in der Höhe von CHF 5'800.00 (29 Tage à CHF 200.00) zu Lasten der Staatskasse auszurichten. 4.