und Einziehung dieser Gelder zu vereiteln. 2. Der Beschuldigte sei in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen, zu a) einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 15 Monate unbedingt zu vollziehen und für 15 Monate der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Dies unter vollständiger Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie dem vorzeitigen Strafvollzug, d.h.