3. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin G.________, Rechtsanwalt H.________, für das oberin- 43 stanzliche Verfahren mit Beschluss vom 26. Juli 2022 auf CHF 432.25 festgesetzt wurde. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt H.________ für die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin G.________ für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 432.24. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits ausbezahlt worden ist.