Die für A.________ ab dem 27. November 2021 angeordnete Fortführung der Ersatzmassnahmen (27. November 2021 bis 6. Juni 2023) werden zusätzlich im Umfang von 1 Monat an die Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 25 Tagen angerechnet (Art. 51 StGB). 42 V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: