In Anwendung der Art. 56, 57 Abs. 1 sowie Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB wird erkannt: Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. I.B.1 wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Für die Dauer der ambulanten therapeutischen Behandlung wird Bewährungshilfe angeordnet. III. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5’205.00 (Gebühr: CHF 3'500.00; Kosten Verlängerung der Ersatzmassnahmen vom 17. Februar 2022: CHF 400.00, Auslagen Gutachtensperson: CHF 1'305.00) trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). IV.