Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin G.________, Rechtsanwalt H.________, auf CHF 7'962.25 (amtliche Entschädigung) bzw. CHF 9'847.00 (volles Honorar) festgesetzt wurden, unter Rück- und Nachzahlungspflicht von A.________ (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b sowie Art. 426 Abs. 4 StPO). D. Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass: 1. Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung vom 25. November 2021 gerichtlich genehmigt wird. 2. Für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden. E. Weiter verfügt wurde, dass: