11. Entschädigung der Zivilklägerin Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin für das vorinstanzliche Verfahren ist bereits rechtskräftig (vgl. I.5. oben). Mit Beschluss vom 26. Juli 2022 wurde die Zivilklägerin aus dem Berufungsverfahren entlassen und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Zivilklägerin, Rechtsanwalt H.________, bestimmt und beschlossen, dass über die Rückzahlungspflicht im oberinstanzlichen Urteil befunden werde (pag. 1111 f.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschuldigte, weshalb der Kanton Bern die Kosten zu tragen hat.