_ macht in seiner Honorarnote vom 5. Juni 2023 einen Aufwand von 27.5 Stunden geltend (pag. 1253 f.). Der angegebene Aufwand erscheint der Kammer angesichts des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses etwas überhöht. Demnach ist Fürsprecher B.________ ein Aufwand von 20 Stunden zu CHF 200.00 (amtlicher Stundenansatz), ausmachend CHF 4'413.85 (inkl. Auslagen und MWSt), zu entschädigen. Infolge Obsiegens seitens des Beschuldigten entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 e contrario).