Es ist daher von einer geringen Belastung für den Beschuldigten auszugehen. Über den Zeitraum vom 27. November 2021 bis zum 6. Juni 2023 ist daher die Anrechnung der Ersatzmassnahmen auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe im Umfang von einem Monat nach Art. 51 StPO angemessen. IV. Kosten und Entschädigung