Zufolge diesbezüglicher Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils hat die Kammer nur noch die Zeit ab dem vorinstanzlichen Urteil, mithin ab dem 27. November 2021, zu beurteilen. Die Kammer geht gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und die Verlaufsberichte davon aus, dass der Beschuldigte wöchentlich einen Termin von rund einer Stunde wahrnimmt. Inklusive Reisezeit ergibt dies für den Beschuldigten einen wöchentlichen Zeitaufwand von rund zwei Stunden. Es ist daher von einer geringen Belastung für den Beschuldigten auszugehen.