Sie ist daher für die gesamte Dauer der ambulanten therapeutischen Behandlung anzuordnen. Die Vorinstanz rechnete die angeordneten Massnahmen vom 23. Februar 2021 bis 26. November 2021 (neun Monate) aufgrund der geringen Belastung für den Beschuldigten im Umfang von drei Monaten an die ausgesprochene Freiheitstrafe an (pag. 964 und 1063). Zufolge diesbezüglicher Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils hat die Kammer nur noch die Zeit ab dem vorinstanzlichen Urteil, mithin ab dem 27. November 2021, zu beurteilen.